Selbsthilfe bei Schüchternheit und sozialer Phobie

 

Satzung

vom 3.9.2004, zuletzt geändert am 22.6.2019



§1 Vereinsname
1. Der Verein trägt den Namen "intakt - Norddeutscher Verband der Selbsthilfe bei sozialen Ängsten", er hat seinen Sitz in Braunschweig.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz eingetragener Verein" ( e. V.") versehen.

§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Selbsthilfe im Bereich der sozialen Ängste - Schüchternheit, Soziale Phobie, Soziale Isolation - sowie die Förderung von Forschung, Bildung, Kultur und Öffentlichkeitsarbeit in diesem Bereich.
2. Verwirklicht werden soll der Zweck durch Hilfsangebote zur Bewältigung sozialer Ängste und durch Hilfsangebote zur Bewältigung der Folgen sozialer Ängste, vor allem Vereinsamung und Depression.
Konkret sind hierfür Leistungen wie diese geeignet:

Sozial Ängstliche sollen Unterstützung zur Selbsthilfe erhalten. Möglichkeiten, neue / eigene Strategien zur Überwindung sozialer Ängste und ihrer Folgen zu finden, werden geschaffen. Auch Gelegenheiten, bei denen diese Strategien geübt werden, sollen ermöglicht werden.
Benötigt ein Betroffener weitere Hilfsangebote wie z.B. Therapeuten, Sozialpsychiatrischer Dienst, Volkshochschulkurse, sind ihm diese aber nicht bekannt oder kann er sie aufgrund seiner Ängste nicht ansprechen, begleitet der Verein die Kontaktaufnahme.
Der Verein soll seine Hilfen so niederschwellig anbieten, um damit das Problem, dass sozial Ängstliche häufig auch Angst vor Hilfsangeboten haben, zu reduzieren.
- Begleitung bei Überwindungssituationen / Übungen
- Ansprechpartner bei Ängsten / Zweifeln
- Eingliederungshilfe in eine Selbsthilfegruppe
- Vermittlung in andere Hilfsangebote (Casemanagement)
- Auf Betroffene abgestimmte Schulungen
- Auf Betroffene abgestimmte kulturelle Veranstaltungen zielen hauptsächlich gegen eine schwere Folge sozialer Ängste: Einsamkeit. Betroffene erhalten die Gelegenheit, mit "ihresgleichen" zusammen zu kommen, in einem Rahmen, in dem sie "verstanden werden". Auch bietet sich ein solches Treffen an, um im Umgang mit anderen Menschen neue Strategien zu erproben.

Hilfestellungen für Selbsthilfegruppen im Bereich "soziale Ängste":
Der Verein soll mit seiner Tätigkeit Gründung, Leitung und Stabilität von Selbsthilfegruppen zu sozialen Ängsten ermöglichen. Diese Hilfe soll die Gruppen in die Lage versetzen, bei sozialen Ängsten zu helfen und mit typischen sozialängstlichen Eigenschaften im Gruppenprozess umzugehen.
- Leitung von Selbsthilfegruppen
- Unterstützung und Anregung von Selbsthilfegruppen-Neugründungen
- Ansprechpartner für Selbsthilfegruppen-Organisatoren
- Maßnahmen zur Bewältigung von Gruppenkrisen und zur Vermeidung von Gruppenauflösungen
- Schulung von Selbsthilfegruppen-Organisatoren
- Vernetzung von Selbsthilfegruppen

Tätigkeiten zur Erzeugung eines öffentlichen Bewußtseins zu sozialen Ängsten
Das Bewußtsein der Öffentlichkeit für soziale Ängste soll geweckt werden. Vorurteile gegenüber sozial Ängstlichen sollen abgebaut und ihre Stärken präsentiert werden. Stellvertretend für die Mehrzahl der sozial Ängstlichen, die die Öffentlichkeit scheuen, stellt sich der Verein in die Medien.
- Archivieren / Auswerten von Büchern und Medienartikeln zu sozialen Ängsten
- Informationsmaterial / Veröffentlichungen zu sozialen Ängsten
- Gemeinsame Pressearbeit des Vereins und seiner Gruppen

3. Die Leistungen des Vereins sind ausgerichtet auf Menschen, die bei der Bewältigung ihrer sozialen Ängste oder deren Folgen auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Sie stehen allen Betroffenen von sozialen Ängsten offen, unabhängig von deren Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen.
4. Zur Erfüllung des Zwecks kann der Verein eigene Dienste und Institutionen betreiben.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke und hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
7. Der Verein versteht sich überparteilich und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins darf jede Person aufgrund einer schriftlichen Erklärung werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angabe eines Grundes verweigern.
2. Dem Verein als Mitglied beitreten können auch juristische Personen, soweit sich deren Betätigung auf die in §2 Abs.1 genannten Ziele erstreckt. Diese haben das selbe Stimmrecht wie natürliche Personen.
3. Die Mitgliedschaft gilt zunächst für den Zeitraum von drei Monaten und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht spätestens einen Monat vor Ende dieses Zeitraums schriftlich der Austritt erklärt wird.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird einen Monat nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung bei dem Vorstand wirksam. Mit der Wirksamkeit des Austritts enden sämtliche Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft, wobei eventuell offene Beiträge oder Vereinseigentum dem Verein umgehend zuzuführen sind.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Ausschlussgründe sind:
- Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, öffentlich oder privat
- Vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung des Vereins mit der Folge eines Vermögensnachteils
- Nutzung des Vereinseigentums zur bewussten Schädigung anderer
- Zahlungsverzug des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Den Zeitrahmen und den Betrag des Zahlungsverzugs regelt die Geschäftsordnung
- weitere Verstöße gegen Bestimmungen der gültigen Satzung oder der Ergänzungsordnungen
7. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
8. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht einer Beschwerde zu. Diese muß innerhalb eines Monats nach dem Beschluss durch den Vorstand diesem schriftlich vorliegen. Eine Mitgliederversammlung trifft dann die endgültige Entscheidung. Für den Ausschluss ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bis zur dieser Entscheidung obliegt es dem Vorstand, die Rechte des Mitglieds über die Nutzung von Anlagen des Vereins zu beschränken oder ihm komplett zu entziehen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu beachten, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen sowie dem angestrebten gesellschaftlichen Niveau des Vereins Rechnung zu tragen.
2. Vor jeder Entscheidung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung, die in satzungsgemäße Rechte eines Mitglieds eingreift, ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme beträgt mindestens zwei Wochen. Macht der Betroffene innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch hiervon, so ergeht die Entscheidung ohne rechtliches Gehör.

§5 Beiträge
Es sind monatliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen; die Höhe und die Zahlungsmodalitäten dieser werden in einer separaten Beitragsordnung festgelegt, die vom Vorstand beschlossen wird.

§6 Organe
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung (hierzu §7)
- Der Vorstand (hierzu §8)

§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des Vereinszwecks die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
- Die Entgegennahme von Berichten über die Tätigkeit des Vorstands
- Die Erteilung von Entlastungen
- Die Wahl des Vorstands
- Die Wahl von sonstigen Vereinsämtern
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Die Festlegung der Geschäftsordnung und anderen Ergänzungsordnungen
2. Mitgliederversammlungen finden statt
- einmal innerhalb eines jeden Kalenderjahres
- auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder
- auf Anordnung des Vorstands
3. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichungen in vereinseigenen Publikationen, dies schließt auch E-Mails und vom Verein betriebene Internetseiten ein. Die Ladungsfrist beträgt 30 Tage. Die geplante Tagesordnung der Versammlung ist in der Einladung zu veröffentlichen.
4. Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer protokolliert und sind vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern oder die Entscheidung über Ausschlüsse von Mitgliedern erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Rechte und Pflichten können auf der Mitgliederversammlung entweder persönlich oder durch schriftliche Übertragung an ein anderes Mitglied wahrgenommen werden. Dieses muss in der schriftlichen Bevollmächtigung namentlich genannt oder vom Vorstand im Vorfeld bestimmt werden. Ein vertretendes Mitglied kann höchstens drei Vollmachten auf sich vereinen. Es ist bei schriftlicher Bevollmächtigung zur Stimmausübung legitimiert. Mitglieder können ihre Stimme in begründeten Ausnahmefällen auch schriftlich einreichen. Schriftliche Bevollmächtigung oder schriftliche Stimmabgabe müssen spätestens eine Woche vor Versammlung beim Vorstand eingereicht sein.

§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
- ein erster Vorsitzender
- ein stellvertretender Vorsitzender
- ein Kassenwart
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für die Information der Mitglieder.

§9 Auflösung des Vereins
1. Über die Vereinsauflösung kann nur in einer ordentlichen oder eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Zur Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, dieser hat die Mittel im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Die Abwicklung obliegt dem Vorstand des intakt - Norddeutscher Verband der Selbsthilfe bei sozialen Ängsten e.V.

§10 Inkrafttreten und Satzungsänderungen
1. Diese Satzung wurde am 3.9.2004 auf der Gründungsversammlung des Vereins errichtet und auf den Mitgliederversammlungen am 29.10.2004 und 19.8.2006 geändert.
2. Eine Änderung der Satzung ist nur auf einer ordentlichen oder einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder möglich.




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zuletzt am 16.07.2023 um 12 Uhr 26